normal keine LG

Pensionskasse

Glossarbegriff


Nach der Legaldefinition in § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG ist die Pensionskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen einräumt. Damit bedarf es keiner ausdrücklichen Bezugsrechtsregelung wie bei der Direkt­versicherung: der Arbeitnehmer wird selbst Versicherungsnehmer bei der Pensionskasse und häufig zugleich deren Mitglied. Der Arbeitgeber muss durch Beitragszahlungen sicherstellen, dass die zugesagten Versorgungsleistungen erbracht werden können. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber ihm die geschuldete Versorgung selbst verschafft oder in anderer Weise für eine nach Art und Umfang gleiche Versorgung sorgt. Dies gilt nicht, wenn über die Pensionskasse eine reine Beitragszusage durchgeführt wird.

Pensionskassen unterliegen als versicherungsförmige Einrichtungen der Versicherungsaufsicht und fallen grundsätzlich unter den Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), das im Einzelnen die Kapitalausstattung und Vermögensanlage regelt. Die spezifischen Anlagevorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, deren Einhaltung die BaFin kontrolliert, haben zur Folge, dass Betriebsrentenzusagen, die durch eine vom Arbeitgeber unabhängige Pensionskasse durchgeführt werden, nicht in die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den PSVaG einbezogen sind.  Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH wird allerdings diskutiert, ob auch Pensionskassen in bestimmten Fällen in die Insolvenzsicherung einzubeziehen sind.

Man unterscheidet Betriebs- oder Firmenpensionskassen (für Mitarbeiter eines Unternehmens), Konzernpensionskassen (die Mitarbeiter mehrerer Unternehmen versichern, die miteinander im Konzernverbund stehen), Gruppenpensionskassen (für Mitarbeiter mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen ohne einheitliche Leitung, etwa einer gesamten Branche) und Tarifvertragskassen als Einrichtungen der Tarifvertragsparteien.

Das VAG unterscheidet darüber hinaus zwischen „regulierten“ und „deregulierten“ Pensionskassen. Pensionskassen sind danach grundsätzlich dereguliert (§ 232 Abs. 1 VAG).