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Versorgungszusagen

Glossarbegriff


Das Betriebsrentengesetz unterscheidet vier Zusagearten der betrieblichen Altersversorgung: 

  • (reine) Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung
  • Beitragsorientierte Leistungszusage 
  • Reine Beitragszusage (seit 1. Januar 2018) 

Bei der (reinen) Leistungszusage steht die dem Arbeitnehmer zugesagte Leistung im Versorgungsfall im Vordergrund. Dies kann z.B. in Form eines bestimmten Festbetrages (Festbetragszusage) oder als Prozentsatz des Gehalts vor Rentenbeginn (gehaltsabhängige Zusage) geschehen. Bei dieser Zusageart übernimmt der Arbeitgeber die biometrischen Risiken und hat für die zugesagten Leistungen lebenslang einzustehen. 

Die Beitragszusage mit Mindestleistung findet ausschließlich bei den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds Anwendung. Hier wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistung in Höhe der (unverzinslich) eingezahlten Beiträge abzüglich der Beiträge zugesagt, die für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Diese Form der Zusagegestaltung weist das Anlagerisiko und die Anlagechance der Kapitalanlage dem Arbeitnehmer zu; das Risiko ist jedoch insofern begrenzt, als der Arbeitnehmer in jedem Fall die sog. Mindestleistung erwarten kann. Erst bei Eintritt des Versorgungsfalles weiß der Arbeitnehmer, welche Versorgungsleistung er laufend als Rente erhält. 

Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage verspricht der Arbeitgeber, einen festgelegten Beitragsaufwand in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Das Beitragsvolumen kann sich z.B. an einem fixen Betrag oder an einem konstanten Verhältnis zum jeweiligen rentenfähigen Arbeitsverdienst orientieren, wobei die Versorgungsleistung sich aus einer – in der Regel – versicherungsmathematisch berechneten Umsetzung des Betrags ergibt. Damit ist die spätere Leistung – unbeschadet erst später ermittelbarer Überschussanteile – zu jedem beliebigen Zeitpunkt genau bestimmbar.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, ermöglicht die Erteilung einer reinen Beitragszusage. Dazu müssen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über eine betriebliche Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage abschließen, der den Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen. Der Tarifvertrag kann auch vorsehen, dass die reine Beitragszusage durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Tarifbindung können die reine Beitragszusage durch Bezugnahme auf einen sachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrag anwenden, wenn dieser Tarifvertrag das zulässt.

Bei der reinen Beitragszusage ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, einen bestimmten Finanzierungsbeitrag für die Alterssicherung zur Verfügung zu stellen, er haftet also nicht für eine bestimmte Rentenhöhe. Die Subsidiärhaftung besteht also nicht.

Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage beteiligen.