Begriffe A-Z
normal keine LG
Das Betriebsrentengesetz sieht zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung fünf verschiedene Wege vor:
Jedes Unternehmen hat unter diesen Finanzierungswegen grundsätzlich die freie Wahl. Kombinationen der verschiedenen Durchführungswege sind möglich. Auch dann, wenn sich der Arbeitgeber eines externen Versorgungsträgers bedient (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Unterstützungskasse), hat er selbst für die Erfüllung des Versorgungsanspruchs einzustehen (Subsidiärhaftung, § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG), wenn er nicht eine reine Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG (seit 1. Januar 2018) zusagt.
Für Beitragszusagen mit Mindestleistung und die Durchführung der reinen Beitragszusage kommen nur die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds in Frage.
Die fünf Durchführungswege unterscheiden sich unter anderem in der Art der Finanzierung, der Kapitalanlage, der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen sowie in der Insolvenzsicherung.
Die Summe der Deckungsmittel betrug in der Privatwirtschaft Ende 21€ 693,7 Mrd.
Deckungsmittel |
Direkt- |
Pensions- |
Direkt- |
U-Kassen |
Pensions- |
318,8 |
198,8 |
75,4 |
39,4 |
61,3 |
Ausführlichere Informationen zu den Deckungsmitteln finden Sie auch auf im Statistik-Bereich der aba-Internertseite.