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Rückdeckungsversicherung

Glossarbegriff


Unter einer Rückdeckungsversicherung versteht man eine Lebensversicherung, mit der ein Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung die Risiken der Versorgungszusage bei einem Lebensversicherer abdeckt. Im Unterschied zur Direktversicherung ist bei einer Rückdeckungsversicherung allein der Arbeitgeber bezugsberechtigt. Werden die Rechte und Pflichten aus einem Rückdeckungsversicherungsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen, wird aus der Rückdeckungsversicherung eine private Lebensversicherung. Wird nur das Bezugsrecht dem Arbeitnehmer eingeräumt, wird aus der Rückdeckungsversicherung eine Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer bleibt. Im letzten Fall sollte darauf geachtet werden, dass die arbeitsrechtliche Zusage und die Leistungen aus der Direktversicherung kongruent sind.

Hat ein Arbeitgeber Direktzusagen erteilt, kann er zur Absicherung seiner innerbetrieblichen Pensionsverpflichtungen Rückdeckungsversicherungen abschließen und so die betriebsfremden Risiken (vorzeitiger Tod, Invalidität, Langlebigkeit) vom Unternehmen auf einen externen Risikoträger verlagern. Die Rückdeckungsversicherung stellt lediglich eine Kapitalanlage dar und ist kein eigener Durchführungsweg.

Auch die Finanzierung von Unterstützungskassen erfolgt oft über eine Rückdeckungs­versicherung. Dabei werden die Zuwendungen, die die U-Kasse von den Trägerunternehmen erhält, zum Abschluss von Rückdeckungsversicherungen verwendet, mit denen die Versorgungsverpflichtungen ausfinanziert werden. Diese Rückdeckungsversicherungen werden von der Kasse auf das Leben der Versorgungsberechtigten abgeschlossen und gehören zum Vermögen der Kasse.

Weiterführende Informationen: U-Kasse, kongruent-rückgedeckt.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Rückdeckungsversicherung" beschäftigen (nur für Mitglieder):