normal keine LG

Quotierungsverfahren

Glossarbegriff


Das Quotierungsverfahren dient zur Ermittlung der Höhe unverfallbarer Anwartschaften und ist in § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gesetzlich niedergelegt; es wird auch „m/n-tel-Verfahren“ oder „Pro-rata-temporis-Verfahren“ genannt. Der Arbeitnehmer, der mit unverfallbarer Anwartschaft ausscheidet, behält einen anteiligen Anspruch auf die Versorgungsleistung, die ihm ohne das vorherige Ausscheiden zugestanden hätte. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zur insgesamt möglichen Dienstzeit, die der Arbeitnehmer von seinem Eintritt bis zum vorgesehenen Pensionierungsalter hätte erreichen können.

Die tatsächliche Dienstzeit ist der Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Betriebszugehörigkeit. Die insgesamt mögliche Dienstzeit ist die Spanne zwischen dem Eintrittsdatum und der Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres. Der Vollanspruch wird so ermittelt, als ob der Arbeitnehmer wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Dabei ist von der erteilten Versorgungszusage und von den Bemessungsgrundlagen auszugehen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten; spätere Änderungen bleiben unberücksichtigt. 

Das Quotierungsverfahren gilt für alle Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Für Direktversicherungen und Pensionskassen sieht das Gesetz als Alternativlösung das sog. versicherungsvertragliche Verfahren vor. Sonderregelungen gelten für Beitragszusagen mit Mindestleistung (§ 2 Abs. 5b BetrAVG) sowie für ab 1. Januar 2001 erteilte beitragsorientierte Leistungszusagen und Ansprüche aus Entgeltumwandlung (§ 2 Abs. 5a BetrAVG).