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normal keine LG
Dieses Verfahren steht Direktversicherungen und Pensionskassen alternativ zum ratierlichen Berechnungsverfahren zur Abwicklung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zur Verfügung.
Wurde der Durchführungsweg der Direktversicherung gewählt, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Ansprüche des vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers auf die von dem Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages zu erbringende Versicherungsleistung zu beschränken. Um den Arbeitnehmer vor einer Aushöhlung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche zu schützen, ist dieses Verfahren an einige Voraussetzungen geknüpft:
- Spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber ihm ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt und etwaige Abtretungen oder Beleihungen des Rechts aus dem Versicherungsvertrag rückgängig gemacht haben.
- Der Versicherungsvertrag muss vorsehen, dass die Überschussanteile aus dem Vertrag von Beginn der Versicherung an zu Leistungsverbesserungen verwendet werden.
- Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer muss nach dem Versicherungsvertrag das Recht zustehen, die Versicherung nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
Mit Urteil vom 19.5.2016 (3 AZR 794/14) hat das BAG verlangt, dass die versicherungsvertragliche Lösung vom Arbeitgeber gegenüber jedem Arbeitnehmer und gegenüber dem Versicherer jeweils in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers erklärt werden muss. Da dies in der Praxis auf Schwierigkeiten stößt, wird an einer Gesetzesänderung gearbeitet, um die versicherungsvertragliche Lösung als Standardlösung festzulegen und auf ein besonderes arbeitgeberseitiges Verlangen zu verzichten.
Wählt der Arbeitgeber die versicherungsvertragliche Abwicklung und sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, wird der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer und unterliegt seinerseits gesetzlichen Auflagen; damit soll sichergestellt werden, dass die betrieblichen Versorgungsleistungen bei Eintritt eines vertraglich vorgesehenen Versorgungsfalls dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließen. Dies wird dadurch erreicht, dass dem Arbeitnehmer Verfügungsbeschränkungen auferlegt werden (§ 2 Abs. 2 S. 4 und 5 BetrAVG).
Die versicherungsvertragliche Lösung bei der Pensionskasse unterscheidet sich von der bei der Direktversicherung nur insoweit, als bei Pensionskassen ein Bezugsrecht des Arbeitgebers von vornherein ausgeschlossen ist und eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Versicherungsverträge durch Beleihung, Verpfändung oder Abtretung entfällt.