normal keine LG

Sozialpartnermodell

Glossarbegriff


Unter dem Schlagwort des Sozialpartnermodells werden die Bedingungen zusammengefasst, unter denen mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Durchführung der reinen Beitragszusage zulässig ist. Dazu müssen die Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften auf der einen Seite, Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der anderen – einen Tarifvertrag abschließen, der die reine Beitragszusage vorsieht oder es den Betriebsparteien – Betriebs- oder Personalrat auf der einen, Arbeitgeber auf der anderen Seite – gestattet, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen über die Einführung einer reinen Beitragszusage abzuschließen. Da die Tarifvertragsparteien auch als Sozialpartner bezeichnet werden, spricht man vom Sozialpartnermodell.