Begriffe A-Z
normal keine LG
Unter dem Schlagwort des Sozialpartnermodells werden die Bedingungen zusammengefasst, unter denen mit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes die Durchführung der reinen Beitragszusage zulässig ist. Dazu müssen die Tarifvertragsparteien – Gewerkschaften auf der einen Seite, Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber auf der anderen – einen Tarifvertrag abschließen, der die reine Beitragszusage vorsieht oder es den Betriebsparteien – Betriebs- oder Personalrat auf der einen, Arbeitgeber auf der anderen Seite – gestattet, Betriebsvereinbarungen oder Dienstvereinbarungen über die Einführung einer reinen Beitragszusage abzuschließen. Da die Tarifvertragsparteien auch als Sozialpartner bezeichnet werden, spricht man vom Sozialpartnermodell.