Begriffe A-Z
normal keine LG
Eine Wartezeit liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer Versorgungsleistungen erst nach einer bestimmten Mindestdienstzeit in Anspruch nehmen kann. Ein Versorgungsfall während der Wartezeit schließt eine Leistung aus, so dass das Erfüllen der Wartezeit eine Leistungsvoraussetzung darstellt. Der Zeitpunkt für die Erteilung der Versorgungszusage wird durch eine Wartezeit nicht hinausgeschoben. Scheidet daher ein Arbeitnehmer vor Erfüllung der Wartezeit aus, so kann er diese auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen.
Wartezeiten beziehen sich ausschließlich auf den Beginn des Invaliditäts- oder Todesfallschutzes. Dem Arbeitgeber ist eine weitgehende Gestaltungsfreiheit bei der Bestimmung der Wartezeit überlassen; ihre Dauer ist nicht beschränkt (auch ungewöhnlich lange Wartezeiten – Extrembeispiel: 35 Jahre – sind von der Rechtsprechung akzeptiert worden). Eine Wartezeit kann wie ein Höchstaufnahmealter wirken, wenn z.B. im Leistungsplan gefordert wird, dass die Wartezeit spätestens bis zur Vollendung der jeweiligen Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein muss.