Begriffe A-Z
normal keine LG
Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens spielt eine entscheidende Rolle im Rahmen der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG: der Arbeitgeber ist nur dann zur Anpassung laufender Renten verpflichtet, wenn seine wirtschaftliche Lage dies gestattet. Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen in der auf den Anpassungsstichtag folgenden Zeit wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten für eine Anpassung zu tragen, ohne dadurch übermäßig belastet zu sein. Dafür kommt es darauf an, ob die Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag finanzierbar ist. Dies bedeutet auch, dass eine angemessene Eigenkapitalverzinsung gegeben sein muss. Die Eigenkapitalrendite ergibt sich aus einem Basiszins (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen) und einem für alle operativen Unternehmen einheitlichen Risikozuschlag von 2%-Punkten. Scheingewinne sind außer Acht zu lassen; dies gilt auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen.
Es muss also eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise zugrunde gelegt und die im Zeitpunkt der Anpassungsprüfung erkennbare Tendenz der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung beurteilt werden. Wirtschaftliche Daten nach dem Anpassungsstichtag sind nur insoweit von Bedeutung, als sie die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Nicht vorhersehbare veränderte Rahmenbedingungen oder nicht absehbare Entwicklungen spielen keine Rolle.
Werden die laufenden Leistungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht angepasst, ist der Arbeitgeber im Streitfall für eine der Anpassung entgegenstehende wirtschaftliche Lage darlegungs- und beweispflichtig. Dafür können betriebswirtschaftliche Prognosen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens herangezogen werden. Aus den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen sind die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung und das erzielte Betriebsergebnis zu entnehmen sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den letzten fünf Jahren.