normal keine LG

Anpassung

Glossarbegriff


Um den Kaufkraftverlust auszugleichen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Rentenleistungen zu überprüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 16 BetrAVG). Dabei sind einerseits die Belange des Versorgungsempfängers, andererseits die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Eine Anpassung ist jedenfalls dann ausreichend, wenn sie nicht geringer ausfällt als

  • der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
  • der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens

im Prüfungszeitraum.

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ist entscheidend, ob das Unternehmen in der auf den Anpassungsstichtag folgenden Zeit wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten für eine Anpassung zu tragen, ohne dass es dadurch übermäßig belastet wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Anpassung aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag finanzierbar ist.

In folgenden Fällen entfällt die dreijährige Anpassungsprüfungspflicht:

  • bei  Beitragszusagen mit Mindestleistung (check link), und zwar auch dann, wenn sie durch eine Entgeltumwandlung finanziert werden;
  • wenn der Arbeitgeber sich vertraglich verpflichtet hat, die laufenden Renten jährlich um mindestens 1% zu erhöhen. Diese Möglichkeit einer Anpassungsgarantie ist beschränkt auf Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 1999 erteilt worden sind;
  • bei Direktversicherungen und Pensionskassen, wenn ab Rentenzahlungsbeginn die anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden;
  • wenn es sich um monatliche Raten oder um eine Restverrentung im Rahmen eines Auszahlungsplanes handelt.
  • bei reinen Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2a BetrAVG (seit 1. Januar 2018)

Bei Leistungen aus einer Entgeltumwandlungszusage, die ab dem 1. Januar 2001 – und zwar nicht als Beitragszusage mit Mindestleistung – erteilt wurde, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Mindestanpassung von 1% jährlich vorzunehmen oder – im Falle der Direktversicherung oder Pensionskasse – sämtliche Überschüsse für die Leistungserhöhung zu verwenden.