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Zillmerung ist ein Begriff aus der Versicherungsmathematik und bedeutet, dass - bei Abschluss einer Lebensversicherung - das Konto des Arbeitnehmers sofort mit den beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten belastet wird.
Im Jahr 2009 hatte sich das BAG erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei betrieblicher Altersversorgung aus Entgeltumwandlung gezillmerte Tarife zulässig sind. Es hat entscheiden, dass gezillmerte Verträge nicht automatisch gegen das Wertgleichheitsgebot verstoßen. Sie können allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Für angemessen hält das BAG die Verteilung der einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf einen Zeitraum von fünf Jahren.
Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Zillmerung" beschäftigen (nur für Mitglieder):
Stichwort | Beitrag | Seite Stichwort | Seite Artikel | Artikel | Rubrik | Heft |
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Zillmerung | ein Verbot der Zillmerung - Eine Win-Win-Situation für Versicherung und Versicherten? | 325 | 325 | Ein Verbot der Zillmerung – Eine Win-Win-Situation für Versicherung und Versicherten? - Moritz Menzel / Dominik Tschinkl,Würzburg | Abhandlungen | 4_2017 |
Zillmerung | modelltheoretische Betrachtung der Zillmerung | 326 | 325 | Ein Verbot der Zillmerung – Eine Win-Win-Situation für Versicherung und Versicherten? - Moritz Menzel / Dominik Tschinkl,Würzburg | Abhandlungen | 4_2017 |
Zillmerung | BGH zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rückkaufswerte bei gezillmerten Tarifen | 13 | 3 | Die Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2012/2013 | Abhandlungen | 1-2014 |
Zillmerung | Senkung des Höchstzillmersatzes | 704 | 702 | Lebensversicherungs-reformgesetz – Auswirkungen auf die private und betriebliche Altersversorgung | Abhandlungen | 8-2014 |