normal keine LG

Obligatorium

Glossarbegriff


Die Freiheit des Arbeitgebers, betriebliche Altersversorgung zu gewähren, wird durch das Betriebsrentengesetz grundsätzlich nicht eingeschränkt. Allerdings wurde im Jahr 2002 allen Arbeitnehmern ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus Entgeltumwandlung eingeräumt. Davon wird jedoch nicht flächendeckend Gebrauch gemacht, während es im Blick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rente sozialpolitisch wünschenswert wäre, dass möglichst alle Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden. Vor diesem Hintergrund wird von verschiedenen Seiten die Einführung eines Obligatoriums gefordert, also die gesetzlich verpflichtende Einführung einer betrieblichen Altersversorgung.

In der Diskussion über die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme werden verschiedene Nachteile genannt, u.a. die zu erwartende staatliche Regulierung, die Gefahr von steigenden Arbeitskosten und einer Entwertung der Betriebsrente als personalpolitisches Instrument sowie zusätzlicher bürokratischer Aufwand. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass durch ein Obligatorium die Möglichkeit von individuellen und flexiblen Alterssicherungsmaßnahmen verloren geht und die Arbeitnehmer aus ihrer persönlichen Verantwortung für ihre Altersversorgung entlassen werden.

Eine weniger einschneidende Maßnahme als ein gesetzliches Obligatorium sind sog. Optionssysteme (auch: Opting-Out- oder Auto-Enrollment-Modelle): Ein Teil des Entgelts wird vom Arbeitgeber automatisch zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung einbehalten. Wünscht der Arbeitnehmer keine Entgeltumwandlung, muss er widersprechen. Nichthandeln bedeutet also eine automatische Teilnahme am angebotenen Altersversorgungssystem des Arbeitgebers. Man hofft auf eine deutlich höhere Teilnahme am Versorgungssystem durch den psychologischen Trägheitseffekt: dem Nudging (Verhaltensökonomie).

Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Betriebsrentenstärkungsgesetz werden für Optionssysteme in § 20 Abs. 2 BetrAVG bestimmte Mindestvoraussetzungen definiert.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Obligatorium" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Fundstellenbeschreibung Seite Stichwort Seite Artikel Artikel mit Link Rubrik Heft
Obligatorium oder Opting Out für Alterssicherung unumgänglich 587 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Obligatorium Umfang und Wege der Erfassung 587 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Obligatorium was ist vorzuziehen_ Obligatorium oder Opting Out? 588 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Obligatorium Befreiungsmöglichkeiten beim Obligatorium 589 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Obligatorium verfassungsrechtliche Umsetzbarkeit 590 582 Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster Abhandlungen 2020-7
Obligatorium das Niveau obligatorischer Renten in Beveridge- und Bismarck-Ländern 466 465 Wie zukunftsfest ist das deutsche Altersversorgungssystem? Abhandlungen 2015-6
Obligatorium Obligatorium wie in funktionierenden Beveridge-Systemen nicht gewünscht 685 682 bAV –kompliziert undobligatorisch oder einfach und sozialpartnerschaftlich? Abhandlungen 2014-8
Obligatorium Angebotsverpflichtung, Opt-out, Obligatorium - Regelungsbedarf, Risiken und Nebenwirkungen 212 212 Angebotsverpflichtung,Opt-out,Obligatorium–Regelungsbedarf,RisikenundNebenwirkungen Abhandlungen 2014-3