Begriffe A-Z
normal keine LG
Bei einem Optionssystem werden alle Arbeitnehmer automatisch in ein Versorgungssystem aufgenommen. Im Gegensatz zum Regelfall muss sich also nicht jeder Arbeitnehmer aktiv für die Entgeltumwandlung entscheiden. Möchte er keine Entgeltumwandlung betreiben oder die Entgeltumwandlung beenden, muss er aktiv widersprechen. Optionssysteme gelten gegenüber dem Obligatorium als weniger einschneidende Alternative zur Erhöhung des Deckungsgrades der betrieblichen Altersversorgung.
Optionssysteme sind nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 BetrAVG nur in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig. Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat. Das Angebot muss in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden sein. Darüber hinaus muss deutlich darauf hingewiesen werden, welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden soll und dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln.