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In Deutschland fielen Pensionskassen und Pensionsfonds in der Vergangenheit unter die EbAV-Richtlinie (Richtlinie 2003/41), seit 13. Januar 2019 unter die EbAV-II-Richtlinie (Richtlinie 2016/2341) und gelten damit als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung oder kurz EbAV.