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Spätehenklausel

Glossarbegriff


Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung finden sich Vereinbarungen, die das Risiko des Arbeitgebers begrenzen sollen. Dazu zählen sog. Spätehenklauseln, die verschiedene Gestaltungsformen haben: Entweder wird ein Leistungsanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, erst nach einem bestimmten Höchstalter (z.B. erst ab der Vollendung des 60. Lebensjahres) oder erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wird. Eine weitere Variante besteht in der Regelung, dass Hinterbliebenenleistungen nur gewährt werden, wenn eine Ehe, die nach der Vollendung des 50. Lebensjahres des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers geschlossen wurde, mindestens zehn Jahre bestanden hat. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob durch den Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen wird.

Die jeweiligen Regelungen sind an der EU-Richtlinie 2000/78/EG und an dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14.8.2006 zu messen. Danach ist eine Risikobegrenzung (Begrenzung der finanziellen Lasten des Arbeitgebers bzw. des Versorgungsträgers) nur zulässig, wenn sie angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Nach der Rechtsprechung des BAG galten derartige Klauseln zunächst als wirksam (vgl. BAG vom 15.10.2013, 3 AZR 294/11). Im Jahr 2015 hat das BAG erstmals eine Spätehenklausel für unwirksam erklärt (BAG, Urteil vom 4.8.2015, 3 AZR 137/13). Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 24.11.2016 (Rechtssache Parris – C443/15) entschieden, die mit der Klausel einhergehende Ungleichbehandlung aufgrund des Alters sei gerechtfertigt. Mit Urteil vom 14.11.2017 (3 AZR 781/16) hat sich das BAG dem EuGH angeschlossen. Je nach Ausgestaltung des zugrunde liegenden Sachverhalts wurden Späteheklauseln allerdings auch wieder für unwirksam erachtet (so z.B. BAG, Urteil vom 19.2.2019, 3 AZR 215/18).

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Spätehenklausel" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Fundstellenbeschreibung Seite Stichwort Seite Artikel Artikel mit Link Rubrik Heft
Spätehenklausel durch zahlreiche Rechtsprechungsänderungen unter Druck geraten 16 14 Dr. Sebastian Ernst, Stuttgart Abhandlungen 2020-1
Spätehenklausel Spätehenklausel und betriebsrentenrechtliche Strukturprinzipien 29 20 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2020-1
Spätehenklausel Spätehenklausel in der Rechtsprechung des BAG 13 2 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2019-1
Spätehenklausel das BAG zur Wirksamkeit von Spätehenklauseln 293 293 Dr. Bertram Zwanziger, Erfurt Abhandlungen 2016-4
Spätehenklausel Unwirksamkeit einer Spätehenklausel 9 5 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2016-1
Spätehenklausel Unzulässigkeit altersabhängiger Spätehenklauseln 633 631 Dr. Uwe Langohr-Plato, Köln  Abhandlungen 2015-8

Arbeitsrechtaba-InternDiskriminierung / Gleichbehandlung