normal keine LG

Zusatzversorgung

Glossarbegriff


Das Betriebsrentengesetz enthält in § 18 Sonderregelungen für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Durchführung ist neben der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen anvertraut. Die Zusatz­versorgung des öffentlichen Dienstes beruht auf tarifvertraglicher Grundlage. Sie umfasst alle tarifgebundenen öffentlichen Arbeitgeber und damit 100% der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer. Die Leistungen werden anhand der Gehaltsentwicklung der gesamten Berufstätigkeit ermittelt und neben der gesetzlichen Rente gezahlt.  

2002 wurde für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein genereller Systemwechsel vollzogen: die tarifvertragliche Pflichtversicherung wurde auf ein beitragsbezogenes System umgestellt.