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Aktuelles zum BRSG II bzw. zum Fachdialog Betriebsrente

28.03.2024
Hinter diesen Mauern laufen wichtige Vorbereitungen: Das BMAS in Berlin
Hinter diesen Mauern laufen wichtige Vorbereitungen: Das BMAS in Berlin

Was könnte der Referentenentwurf zum BRSG II enthalten und wann liegt dieser vor?  Einblick in den Zeitplan der Bundesregierung für Reformen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gewährte Staatssekretär Dr. Rolf Schmachtenberg auf dem MCC-Kongress Zukunftsmarkt Altersvorsorge am 19. März 2024. Demnach sollen Gesetzentwürfe für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung sowie über eine Verpflichtung bislang nicht obligatorisch abgesicherter Selbstständiger („Rentenpaket III“) nach Ostern dem Kanzleramt vorgelegt werden. Es besteht also die Möglichkeit, dass im Mai ein Referenten-Entwurf von BMAS und BMF veröffentlicht wird und zu ministerieller Anhörungen eingeladen wird.

Auf dem Forum Arbeitsrecht der aba am 13. März 2024 in Mannheim berichtete Herr Peter Görgen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dass auch als Ergebnis des Fachdialogs Betriebsrente der Referentenentwurf zum BRSG II Gestalt annimmt. Der Entwurf befinde sich noch auf der Arbeitsebene und die ministeriale Leitungsebene habe sich noch nicht damit befasst und ihn freigegeben. Der Entwurf wird für den Mai 2024 erwartet und die Verbände sollen dann vier Wochen Zeit für Stellungnahmen erhalten.

Es formen sich einige Punkte heraus, die an dieser Stelle genannt werden sollen, wenn sie auch noch nicht gesichert sind. Die Abfindungsgrenzen sollen von bestehenden 1% auf 2% der Bezugsgröße nach § 18 des SGB IV erhöht werden, wenn dieser Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Gemäß den derzeitigen Absichten gäbe es für Sozialpartnermodelle eine Öffnungsklausel, mit der die Sozialpartner die Abfindung nach eigenem Ermessen regeln können. Es sollen Regelungen gefunden werden, die Opting-Out auf Betriebspartner-Ebene ermöglichen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden die Hinzuverdienstgrenzen abgeschafft. Der § 6 BetrAVG soll nun so geöffnet werden, dass die volle Betriebsrente (keine Teilbetriebsrenten) beansprucht werden kann, wenn auch nur eine gesetzliche Teilrente abgerufen wird. Bisher konnte eine Betriebsrente nur vorgezogen beansprucht werden, wenn die gesetzliche Vollrente in Anspruch genommen wurde. Ausscheideklauseln, die dem Versorgungsgedanken dienen, sollen gültig bleiben. Gemäß § 232 VAG darf die Pensionskasse Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsehen. Diese Regelung steht im Widerspruch zu dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen und dem gewollten vorzeitigen Betriebsrentenbezug ohne Ausscheiden. Das soll bereinigt werden.

Die Einschlägigkeit wird nicht entfallen, aber es ist Ziel, eine möglichst weitgehende Öffnung bestehender Sozialpartnermodelle (SPM) zu erreichen, ohne funktionierende „Alt-Systeme“ zu beeinträchtigen und tarifrechtliche Grundsätze wie die Richtigkeitsgewähr von Tarifverträgen in Frage zu stellen. Das BMAS würde das Modell in zwei Richtungen öffnen wollen, immer mit der Bedingung, dass die das SPM tragenden Tarifvertragspartner den Anbindungswünschen zustimmen. Dritt-Sozialpartner ohne Modell könnten sich mit einem eigenständig abzuschließenden Tarifvertrag an die bestehende Struktur eines Sozialpartner-Altersversorgungseinrichtung mit eigenen Bedingungen anschließen (Andock-Tarifvertrag). Dabei müssen sie sich an der Steuerung nicht beteiligen. Die andere Öffnung der Sozialpartnermodelle ist auf den Organisationsbereich der Gewerkschaft gerichtet, die bei dem Sozialpartnermodell beteiligt ist. Das bedeutet eine erhebliche Öffnung, da Gewerkschaften oft viele Branchen umfassen. Als viel zitierte Beispiele gelten ver.di und MetallRente.

Im Finanzaufsichtsrecht sollen verschiedene Änderungen dazu führen, dass es künftig v.a. für Pensionskassen mehr Anlagemöglichkeiten mit höheren Renditen gibt. So soll für Pensionskassen die Risikokapitalanlagequote angehoben werden. Die angedachte Flexibilisierung der Bedeckungsvorschriften bei Pensionskassen soll auch mehr Spielraum in der Kapitalanlage geben. Die künftige Regelung könnte sich an dem orientieren, was Herr Dr. Stefan Nellshen in seinem Aufsatz in Heft 8/2023 der BetrAV (vollständige Ausgabe über den Mitgliederbereich der aba-Website abrufbar) beschrieben hat. Als weitere Ergänzung sollen für alle Pensionsfonds Ratenzahlungen ermöglicht werden.

Auf dem Forum Steuerrecht der aba am 12. März 2024 in Mannheim berichtete Herr Matthias Hensel vom Bundesministerium der Finanzen von den steuerlichen Überlegungen: Da seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes die Haushaltsmittel knapp sind und das BMF betont, dass steuerrechtliche Änderungen bei der bAV kein Koalitionsauftrag sind, können im Hinblick auf die steuerliche Förderung nicht viele Änderungen erwartet werden. Eine Dynamisierung der Einkommensgrenzen bei der § 100 Förderung (Geringerdienerförderung) wird viel diskutiert. Da die Fördermittel von Kleinstunternehmen kaum abgerufen werden, könnte, so Herr Hensel, die Anhebung der Förderquote von 30 auf 50 % auf diese Unternehmen beschränkt ein sinnvolles Mittel sein.