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Der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (auch als Geringverdienerförderung bezeichnet) ist ein staatlicher Zuschuss für Arbeitgeber, die – zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (arbeitgeberfinanziert) – Beiträge an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen leisten. Nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes galt er zunächst für Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen bis zu 2.200 Euro. Mit Wirkung vom 1.1.2020 wurde die Grenze auf 2.575 Euro angehoben. Mit Wirkung vom 1.1.2027 wird die Grenze auf drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung angehoben (entspricht 2026 3.042 Euro) und mit dieser jährlich dynamisiert. Die Förderung beträgt 30% der zusätzlich geleisteten förderfähigen Beiträge. Auch die Förderhöhe wurde angepasst. Es werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro jährlich und höchstens 960 Euro jährlich gefördert. Der entsprechende bAV-Förderbetrag beträgt zwischen 72 Euro und 288 Euro jährlich. Mit Wirkung vom 1.1.2027 werden Arbeitgeberbeiträge von mindestens 240 Euro jährlich und höchstens 1.200 Euro jährlich gefördert. Der entsprechende bAV-Förderbetrag beträgt dann zwischen 72 und 360 Euro jährlich. Die Regelung findet sich in § 100 EStG.
Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung" beschäftigen (nur für Mitglieder):
| Stichwort | Beitrag | Seite Stichwort | Seite Artikel | Artikel | Rubrik | Heft |
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| Förderbetrag | Dynamisierung des bAV-Förderbetrag (§ 100 Abs. 3 EStG) | 517 | 517 | Dynamisierung statt starrer Grenzen als Motor für mehr Verbreitung der bAV - Dr. Judith Kerschbaumer, Berlin / Frank Wörner, Stuttgart | Abhandlungen | 6-2019 |
| Förderbetrag | der neue bAV-Förderbetrag | 277 | 276 | Das BRSG aus Sicht der Sozial- und Tarifpolitik - Dr. Judith Kerschbaumer, Berlin | Abhandlungen | 4-2018 |