normal keine LG

Abfindung

Glossarbegriff


Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 BetrAVG nur dann abgefunden werden, wenn sie geringfügig ist. Die Geringfügigkeit bemisst sich nach der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV: ist die unverfallbare Anwartschaft bei laufenden Leistungen nicht höher als 1% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein einseitiges Abfindungsrecht. Damit soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber vermieden werden.

In 2023 belaufen sich die Grenzwerte auf:

West: Bei Renten 1% von € 3.395 [Bezugsgröße West] = € 33,95), bei zugesagten Kapitalzahlungen nicht höher als 12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2023: 12/10 von € 3.395 = € 4.074).

Ost: Bei Renten 1% von € 3.290 [Bezugsgröße Ost] = € 32,90), bei zugesagten Kapitalzahlungen nicht höher als 12/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2023: 12/10 von € 3.290 = € 3.948).

Die Anwartschaften von Arbeitnehmern, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union aufnehmen, können seit dem 1. Januar 2018 nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn er die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 BetrAVG). 

Von dem grundsätzlichen Abfindungsverbot nicht erfasst werden vertraglich unverfallbare Anwartschaften und Abfindungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses.  

Die Höhe des Abfindungsbetrages ist nach § 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG zwingend festgelegt und richtet sich nach dem jeweiligen Durchführungsweg. Bei unmittelbaren Pensionszusagen und bei Unter­stützungskassenzusagen ist der Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Ver­sorgungs­­leistungen maßgeblich. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen- und Pensions­fondszusagen ist das im Zeitpunkt der Abfindung gebildete Kapital auszuzahlen.