normal keine LG

Abfindung

Glossarbegriff


Eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 BetrAVG nur dann abgefunden werden, wenn sie geringfügig ist. Die Geringfügigkeit bemisst sich nach der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV: ist die unverfallbare Anwartschaft bei laufenden Leistungen nicht höher als 1,5% der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein einseitiges Abfindungsrecht. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers und unter der weiteren Bedingung, dass der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird, erhöht sich die abfindbare laufende Leistung auf 2% der Bezugsgröße. Mit diesen abfindbaren Leistungen soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber vermieden werden. Entgegen dem Wortlaut in § 3 BetrAVG wird die Bedingung in § 187b Abs. 1 SGB VI so erweitert, dass neben dem Arbeitgeber auch die Versorgungseinrichtung und der Versicherte die Einzahlung vornehmen können.

In 2026 belaufen sich die Grenzwerte auf:

Mit einseitigem Abfindungsrecht des Arbeitgebers:

Bei Renten 1,5% von 3.955 Euro [Bezugsgröße] =   59,33 Euro, bei zugesagten Kapitalzahlungen nicht höher als 18/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2026: 18/10 von 3.955 Euro = 7.119,00 Euro).

Mit Zustimmung des Arbeitnehmers und Zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung:

Bei Renten 2% von 3.955 Euro [Bezugsgröße] =   79,10 Euro), bei zugesagten Kapitalzahlungen nicht höher als 24/10 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in 2026: 24/10 von 3.955 Euro = 9.492,00 Euro).

Die Anwartschaften von Arbeitnehmern, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufnehmen, können seit dem 1. Januar 2018 nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn er die Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 BetrAVG). 

Laufende Renten dürfen ebenfalls nicht abgefunden werden.

Von dem grundsätzlichen Abfindungsverbot nicht erfasst werden vertraglich unverfallbare Anwartschaften, Abfindungen während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ohne Kontext zu einem Ausscheiden des Arbeitsnehmers sowie laufende Renten mit Beginn vor 2005 (§ 30g Abs. 3 BetrAVG). Die Anwartschaften von Organpersonen und Gesellschafter-Geschäftsführern können abgefunden werden, soweit für diese nicht die entsprechenden Regeln des BetrAVG vertraglich vereinbart wurden (die steuerlichen Restriktionen sind zu beachten).

Die Berechnung der Höhe des Abfindungsbetrages ist nach § 3 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG zwingend festgelegt und richtet sich nach dem jeweiligen Durchführungsweg. Bei unmittelbaren Pensionszusagen und bei Unterstützungskassen zusagen ist der Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistungen maßgeblich. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen- und Pensionsfondszusagen ist das im Zeitpunkt der Abfindung gebildete Kapital auszuzahlen.

Wird eine Pensionskasse mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufgelöst, so wird die Abfindung von Betriebsrentenanwartschaften in laufenden und beendeten Arbeitsverhältnissen sowie von Betriebsrenten fingiert (§ 3 Abs. 7 BetrAVG).

Im Rahmen des Sozialpartnermodells (reine Beitragszusage) kann die Versorgungseinrichtung Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden (§ 22 Abs. 4 BetrAVG).

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Abfindung" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Beitrag Seite Stichwort Seite Artikel Artikel Rubrik Heft
Abfindung Aktuelles zur Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften 28 28 Jochen Prost / Katharina Puchowski, beide Oberursel - Aktuelles zur Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Abhandlungen 1-2025
Abfindung Durchführung der Abfindung 31 28 Jochen Prost / Katharina Puchowski, beide Oberursel - Aktuelles zur Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Abhandlungen 1-2025
Abfindung Höhe des Abfindungsbetrages 32 28 Jochen Prost / Katharina Puchowski, beide Oberursel - Aktuelles zur Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Abhandlungen 1-2025
Abfindung Abfindungsklauseln 29 28 Jochen Prost / Katharina Puchowski, beide Oberursel - Aktuelles zur Abfindung von Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Abhandlungen 1-2025
Abfindung die erweiterte Abfindungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2a BetrAVG und die Abwicklung durch den Arbeitgeber und Versorgungsträger 655 652 Peter Gramke, Wiesbaden - Braucht die deutsche bAV Financial Data Access (FIDA)? Abhandlungen 7-2024
Abfindung gesetzliches Abfindungsverbot 414 410 Klaus Hartmann, Bonn / Thomas Hagemann, Düsseldorf - Späteheklauseln und Vorbehalte bei der Bewertung nach § 6a EStG Abhandlungen 5-2024
Abfindung Abfindungsbegriff 414 410 Klaus Hartmann, Bonn / Thomas Hagemann, Düsseldorf - Späteheklauseln und Vorbehalte bei der Bewertung nach § 6a EStG Abhandlungen 5-2024
Abfindung inhaltliche Grenzen von Abfindungsvereinbarungen 350 350 André Briese, Berlin - Kapitalisierung von Versorgungsanwartschaften bei Gesellschafter-Geschäftsführern Abhandlungen 4-2024
Abfindung möglicher Gegenstand von Abfindungsvereinbarungen 350 350 André Briese, Berlin - Kapitalisierung von Versorgungsanwartschaften bei Gesellschafter-Geschäftsführern Abhandlungen 4-2024
Abfindung angemessene Bemessung der Abfindung von Pensionszusagen an GGF 211 209 Rolf D. Häßler, Bad Soden-Salmünster - Verfügbarkeit von ESG-Daten – Stand und Perspektiven Abhandlungen 3-2024
Abfindung Folgen einer zu hohen oder zu niedrigen Abfindung 211 209 Rolf D. Häßler, Bad Soden-Salmünster - Verfügbarkeit von ESG-Daten – Stand und Perspektiven Abhandlungen 3-2024
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Abfindung Abfindung von GGF-Zusagen: Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechnungsgrundlagen 209 209 Rolf D. Häßler, Bad Soden-Salmünster - Verfügbarkeit von ESG-Daten – Stand und Perspektiven Abhandlungen 3-2024
Abfindung bilanzsteuerliche Rahmenbedingungen bei einer Abfindungsklausel für einen GGF 7 6 Dr. Thomas Schanz, Stuttgart - Vorteilhaftigkeit der betrieblichen Entgeltumwandlung unter geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Abhandlungen 1-2024
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Abfindung körperschaftsteuerliche Einordnung der Abfindung 8 6 Dr. Thomas Schanz, Stuttgart - Vorteilhaftigkeit der betrieblichen Entgeltumwandlung unter geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Abhandlungen 1-2024
Abfindung Abgrenzung einer Kapitalzahlung zur Abfindung 360 359 Dr. Thomas Frank, München Abhandlungen 5-2023
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Abfindung Geltungsbereich des § 3 BetrAVG 111 110 Arbeits- undsteuerrechtlicheAspekte zurAbfindung vonPensionszusagen Abhandlungen 2-2014
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