normal keine LG

Lebensgefährte / Lebenspartner

Glossarbegriff


Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2009 abschließend festgestellt, unter welchen Voraussetzungen eingetragene Lebenspartner als Hinterbliebene Versorgungsansprüche wie Ehegatten geltend machen können. Dabei hat es abgestellt auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Reform des Lebenspartnerschafts­gesetzes, mit der der Versorgungsausgleich auch für eingetragene Lebenspartner sowie deren Aufnahme in die Hinterbliebenen­versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurden.

Im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung ist bei der steuerlichen Anerkennung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Lebensgefährten zu differenzieren: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden von der Finanzverwaltung in gleicher Weise wie Ehegatten als Hinterbliebene i.S.d. Betriebsrentengesetzes anerkannt. Damit die Einsetzung von Lebensgefährten als Hinterbliebene steuerlich anerkannt wird, müssen verschiedene Kriterien erfüllt sein, die in einem BMF-Schreiben aus dem Jahre 2002 näher dargelegt worden sind. Danach reicht es aus, wenn spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Hinterbliebenenleistung eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers vorliegt, in der neben der geforderten namentlichen Benennung des/der Lebensgefährten/in bestätigt wird, dass eine gemeinsame Haushaltsführung besteht.

Arbeitsrechtaba-InternDiskriminierung / Gleichbehandlung