normal keine LG

Mitbestimmung

Glossarbegriff


Da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet ist, unterliegen nur Teilbereiche der erzwingbaren Mitbestimmung. Die wesentlichen Grundentscheidungen bei der arbeitgeberfinanzierten bAV wie 

  • Wahl des Durchführungsweges
  • begünstigter Personenkreis (unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes)
  • Festlegung des Dotierungsrahmens 

kann der Arbeitgeber ohne Einschaltung des Betriebsrats treffen. Gegenstand der Mitbestimmung sind dagegen die Verteilungs­grundsätze für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Versorgungsmittel, also die Ausgestaltung des Leistungsplans in Form von Versorgungsgrundsätzen oder Versorgungsrichtlinien. Zum mitbestimmungspflichtigen Bereich gehört auch die rechtzeitige Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über die beabsichtigte Einführung einer Altersversorgung, Verhandlungen über den Leistungsplan und Verabschiedung des erzielten Verhandlungsergebnisses durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Für die einzelnen Durchführungswege gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Ausgestaltungen für die Mitbestimmung.

Besonderheiten gelten bei der Entgeltumwandlung, da hier der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Last trägt und der Arbeitgeber lediglich die Durchführung organisiert. Dementsprechend gibt es auch hier weder Mitbestimmungsrechte im Blick auf den begünstigten Personenkreis (jeder Arbeitnehmer hat einen individualrechtlichen Anspruch) noch auf den Dotierungsrahmen (die Mittel werden vom Arbeitnehmer selbst aufgebracht). Die Einzelheiten bezüglich der Wahl des Durchführungsweges sind in § 1a BetrAVG geregelt. Da es bei der Entgeltumwandlung keinen vom Arbeitgeber gesetzten Gesamtdotierungsrahmen gibt, kann es auch keine Mitbestimmungsrechte zur Wahrung einer Verteilungsgerechtigkeit geben. Von § 1a BetrAVG kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Machen die Tarifvertragsparteien von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann vereinbart werden, dass Formalien der Entgeltumwandlung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (Öffnungsklausel).

Die Betriebsparteien können auch Betriebsvereinbarungen über reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nr. 2a BetrAVG abschließen, wenn die zuständigen Tarifvertragsparteien dies in einem Tarifvertrag gestatten. Die Tarifvertragsparteien können den Betriebsparteien auch ermöglichen, Optionssysteme nach § 20 BetrAVG einzurichten.

Aufsätze in der Fachzeitschrift BetrAV, die sich mit dem Thema "Mitbestimmung" beschäftigen (nur für Mitglieder):

Stichwort Fundstellenbeschreibung Seite Stichwort Seite Artikel Artikel mit Link Rubrik Heft
Mitbestimmung Grundsätzliches zur Mitbestimmung in der bAV 526 526 Kerstin Schminke, Limburg a. d. Lahn Abhandlungen 2022-7
Mitbestimmung Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats 526 526 Kerstin Schminke, Limburg a. d. Lahn Abhandlungen 2022-7
Mitbestimmung Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG 527 526 Kerstin Schminke, Limburg a. d. Lahn Abhandlungen 2022-7
Mitbestimmung Mitbestimmung der Kapitalanlage eines CTA? 535 526 Kerstin Schminke, Limburg a. d. Lahn Abhandlungen 2022-7
Mitbestimmung Umfang der Mitbestimmung im CTA 535 526 Kerstin Schminke, Limburg a. d. Lahn Abhandlungen 2022-7
Mitbestimmung kein Mitbestimmungsrecht bei Kündigung einer Betriebsvereinbarung 22 18 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2022-1
Mitbestimmung die richtige Zuständigkeit auf Seiten der Arbeitnehmervertretung 404 402 Christian Betz-Rehm, München Abhandlungen 2021-5
Mitbestimmung Gebot der Rechtsquellenklarheit 406 402 Christian Betz-Rehm, München Abhandlungen 2021-5
Mitbestimmung Betriebsrat und Betriebsrentner in der Rechtsprechung des BAG 197 197 Dr. Annekatrin Veit, München Abhandlungen 2021-3
Mitbestimmung Mitbestimmung des Betriebsrats bei Befristungen/Bedingungen 600 596 Prof. Dr. Martin Diller, Stuttgart Abhandlungen 2020-7
Mitbestimmung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats 104 96 Dr. Gerhard Reinecke, Kassel Abhandlungen 2020-2
Mitbestimmung Beachtung der Mitbestimmungsrechte durch die Satzung einer Pensionskasse 360 358 Neu-Organisationeiner Konzern-Pensionskasse Abhandlungen 2014-4