normal keine LG

Doppelverbeitragung

Glossarbegriff


Der Begriff „doppelte Verbeitragung“ wird nicht einheitlich verwendet:

Zum einen wird mit „Doppelverbeitragung“  der mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2014 erfolgte Wechsel von der Verbeitragung mit dem halben Beitragssatz für Rentenleistungen zur Verbeitragung mit dem vollen Beitragssatz bezeichnet.  

Die Rechtslage hat sich mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Betriebsrentenfreibetragsgesetz erneut geändert. Es wurde ein Freibetrag eingeführt: auf Betriebsrenten bis zu 164,50 Euro monatlich (Stand: 2021) werden keine Krankenkassenbeiträge erhoben. Dieser Freibetrag wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Die Verbeitragung in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird von dem Freibetrag nicht erfasst.

 Andererseits wird die Belastung von Betriebsrenten in der Finanzierungs- und in der Leistungsphase mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als „Doppelverbeitragung“ bezeichnet Dazu kann es in verschiedenen Konstellationen kommen:

  • bei pauschalversteuerter Entgeltumwandlung nach § 40b EStG aus laufendem Einkommen
  • bei der Fortführung einer Pensionskassenzusage mit eigenen Beiträgen
  • bei echten Eigenbeiträgen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG
  • bei Beiträgen zu einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung von mehr als 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West)

Verfassungsbeschwerden zur mehrfachen Verbeitragung hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt nicht zur Entscheidung angenommen, im Fall der Fortführung von Pensionskassenzusagen mit eigenen Mitteln ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde anhängig.

Bei der Verbeitragung von Riesterverträgen hat der Gesetzgeber unterdessen gehandelt: Seit dem 1. Januar 2018 müssen auf betriebliche Riester-Renten keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mehr entrichtet werden.

.