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Die Richtlinie 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-RL) ist die einschlägige Richtlinie für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV). Die Richtlinie setzt mit 67 Artikeln aufsichtsrechtliche Mindeststandards für EbAV – in Deutschland sind dies Pensionskassen und Pensionsfonds.
Die überarbeitete Richtlinie wurde am 23. Dezember 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in Deutschland über eine Änderung des VAG umgesetzt. Das Gesetz zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie wurde am 31. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 49, S. 2672) verkündet. Die VAG-Informationspflichtenverordnung wurde am 27. Juni 2019 verkündet (BGBl. I Nr. 23, S. 871).
Die EbAV-II-RL hatdie EbAV-RL (Richtlinie 2003/41, auch oft als Pensionsfonds-RL bezeichnet) abgelöst, die von 2003 bis Anfang 2019 mit 24 Artikeln EU-weit aufsichtsrechtliche Mindeststandards für die Tätigkeit und die „Betriebsbedingungen“ von EbAV gesetzt hatte. Während die Solvenzanforderungen in EbAV-II im Vergleich zur Vorgänger-RL gleich geblieben sind, wurden in EbAV-II neue Governance- und Informationspflichten eingeführt. EbAV sind demnach u.a. verpflichtet, regelmäßig eine eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren (Art. 28). Zudem wurden die Regeln zur grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV überarbeitet und zur grenzüberschreitenden Bestandsübertragung eingeführt.
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