normal keine LG

Informationspflichten

Glossarbegriff


Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger Anspruch auf Mitteilung

  • ob und wie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erworben wird

  • wie hoch der Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus der bisher erworbenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird,

  • wie sich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und

  • wie sich die Anwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entwickeln wird.

Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auch nach seinem Ausscheiden auf Verlangen mitzuteilen, wie hoch bei einer Übertragung der Übertragungswert ist. Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger muss dem Arbeitnehmer auf Verlangen mitteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

Nach seinem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Mitteilung, wie hoch die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ist und wie sie sich zukünftig entwickeln wird. Wird eine Witwen- oder Waisenrente gezahlt, haben die Hinterbliebenen ebenfalls einen Auskunftsanspruch bezüglich der Höhe und zukünftigen Entwicklung.

Die Auskünfte müssen verständlich, in Textform (also z.B. per E-Mail oder auf einer Webseite) und innerhalb einer angemessenen Frist erteilt werden.

Gegenüber Arbeitnehmern mit Betriebsrentenanwartschaften in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung bestehen darüber hinaus für Versorgungsträger weitere Informationspflichten aus dem Versicherungsaufsichtsrecht (§ 144 i.V.m. §§ 234k ff. VAG).

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