normal keine LG

Übertragung

Glossarbegriff


Das Betriebsrentengesetz sieht Möglichkeiten zur Übertragung von Versorgungsanwart­schaften und laufenden Leistungen vor, um eine Auszahlung mehrerer „kleiner“ Betriebsrenten im Versorgungsfall zu verhindern, wenn ein Arbeitnehmer während des Berufslebens (unter Umständen mehrmals) seinen Arbeitgeber gewechselt hat („Portabilität“). Seit dem 1. Januar 2005 eröffnet § 4 BetrAVG folgende Möglichkeiten: 

  • Übernahme der Zusage: Der neue Arbeitgeber übernimmt vom alten Arbeitgeber mit befreiender Wirkung die bestehende Zusage und führt sie fort. Der Arbeitnehmer muss diesem Schuldnerwechsel zustimmen. Kommt es zu einer einvernehmlichen Einigung aller drei Parteien, wird der alte Arbeitgeber von seiner Verpflichtung frei und der neue Arbeitgeber tritt in das gesamte Versorgungsverhältnis ein. 
  • Übertragung mit Übertragungswert: Im Gegensatz zur o.g. Variante wird hier nicht die Zusage übernommen, sondern auf der Grundlage des Kapitalwertes einer gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft wird vom neuen Arbeitgeber eine wertgleiche neue Zusage erteilt. Mit der vollständigen Übertragung des Kapitalbetrages erlischt die Versorgungszusage beim alten Arbeitgeber. Diese Übertragung ist unproblematisch möglich, wenn sich alle (drei) Beteiligten darauf einigen.
  • Seit dem 1. Januar 2005 hat darüber hinaus der Arbeitnehmer bei Neuzusagen ein beschränktes Recht auf Übertragung. Da der Arbeitgeber nicht gezwungen werden soll, im Unternehmen gebundene Mittel bei Ausscheiden seiner Mitarbeiter vorzeitig herauszugeben, ist dieses Mitnahmerecht ausgeschlossen bei bAV, die über eine Direktzusage, eine Unterstützungs­kasse oder ein umlagefinanziertes Zusatzversorgungssystem des öffentlichen Dienstes durchgeführt wird. Zudem ist der Anspruch begrenzt auf Anwartschaften, deren Wert die im Jahr der Übertragung geltende BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt (2023: € 87.600). Während der alte Arbeitgeber verpflichtet ist, den Kapital­wert zu übertragen, wird der neue Arbeitgeber verpflichtet, eine diesem wertmäßig entsprechende Versorgungszusage zu erteilen. Außerdem ist die bAV extern durch­zuführen, wobei der Arbeitgeber zwischen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung wählen kann. 
  • Auch auf die seit 2018 zulässigen Einrichtungen nach § 22 BetrAVG kann der Übertragungswert übertragen werden. Wenn der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 BetraVG bereit ist, muss die betriebliche Altersversorgung dort durchgeführt werden.