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Kapitaldeckung in der bAV

Glossarbegriff


In der Privatwirtschaft wird die betriebliche Altersversorgung grundsätzlich über das Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die Kapitaldeckung spielt auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes eine zunehmend größere Rolle.  

Bei der kapitalgedeckten bAV ist in Deutschland zu unterscheiden, ob die Kapitaldeckung mittels externer Finanzmittel oder/und Betriebsvermögen erfolgt. Ein Arbeitgeber, der diese Entscheidung trifft, entscheidet sich häufig für eine externe Kapitaldeckung. Motivation hierfür kann in einer vorausschauenden Liquiditätsplanung (insbesondere bei zu erwartenden erheblichen Bestandsveränderungen) liegen, in einer Reduktion von Schwankungen in der Bilanz und/oder in einem (ggf. zusätzlichen) privatrechtlichen Insolvenzschutz für die bAV über den in § 7 BetrAVG geregelten gesetzlichen Umfang des Versicherungsschutzes durch den PSVaG hinaus. Auch die Auswirkung auf betriebswirtschaftliche Kennzahlen und Unternehmensratings werden häufig als Entscheidungsgründe für eine externe Kapitaldeckung genannt. Externe Kapitaldeckung findet daher häufig in überbetrieblichen Bereichen, kleineren Unternehmen und bei kollektiv organisierter Entgeltumwandlung statt. 

Im Gegensatz zur kapitalgedeckten bAV steht die nach dem Umlageverfahren finanzierte gesetzliche Rentenversicherung: hier werden die in einem bestimmten Zeitabschnitt gewährten Leistungen aus den Beiträgen desselben Zeitabschnitts gezahlt, d.h. es wird kein Kapitalstock gebildet, sondern die jeweils Einzahlenden finanzieren (zusammen mit den Steuerzahlern) die Rente der aktuellen Rentner.