Begriffe A-Z
normal keine LG
Da der Arbeitgeber grundsätzlich nicht zur Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtet ist, unterliegen nur Teilbereiche der erzwingbaren Mitbestimmung. Die wesentlichen Grundentscheidungen bei der arbeitgeberfinanzierten bAV wie
- Wahl des Durchführungsweges
- begünstigter Personenkreis (unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes)
- Festlegung des Dotierungsrahmens
kann der Arbeitgeber ohne Einschaltung des Betriebsrats treffen. Gegenstand der Mitbestimmung sind dagegen die Verteilungsgrundsätze für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Versorgungsmittel, also die Ausgestaltung des Leistungsplans in Form von Versorgungsgrundsätzen oder Versorgungsrichtlinien. Zum mitbestimmungspflichtigen Bereich gehört auch die rechtzeitige Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber über die beabsichtigte Einführung einer Altersversorgung, Verhandlungen über den Leistungsplan und Verabschiedung des erzielten Verhandlungsergebnisses durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Für die einzelnen Durchführungswege gibt es unterschiedliche gesetzliche Grundlagen und Ausgestaltungen für die Mitbestimmung.
Besonderheiten gelten bei der Entgeltumwandlung, da hier der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Last trägt und der Arbeitgeber lediglich die Durchführung organisiert. Dementsprechend gibt es auch hier weder Mitbestimmungsrechte im Blick auf den begünstigten Personenkreis (jeder Arbeitnehmer hat einen individualrechtlichen Anspruch) noch auf den Dotierungsrahmen (die Mittel werden vom Arbeitnehmer selbst aufgebracht). Die Einzelheiten bezüglich der Wahl des Durchführungsweges sind in § 1a BetrAVG geregelt. Da es bei der Entgeltumwandlung keinen vom Arbeitgeber gesetzten Gesamtdotierungsrahmen gibt, kann es auch keine Mitbestimmungsrechte zur Wahrung einer Verteilungsgerechtigkeit geben. Von § 1a BetrAVG kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Machen die Tarifvertragsparteien von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann vereinbart werden, dass Formalien der Entgeltumwandlung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (Öffnungsklausel).
Die Betriebsparteien können auch Betriebsvereinbarungen über reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2a BetrAVG abschließen, wenn die zuständigen Tarifvertragsparteien dies in einem Tarifvertrag gestatten. Die Tarifvertragsparteien können den Betriebsparteien auch ermöglichen, Optionssysteme nach § 20 BetrAVG n.F. einzurichten.