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Nachgelagerte Besteuerung

Glossarbegriff


Nachgelagerte Besteuerung besagt, dass die Versorgungsleistungen beim Versorgungsberechtigten der Einkommensteuer unterliegen, während die korrespondierenden Beiträge zu deren Finanzierung steuerfrei bleiben. 

Im Jahr 2002 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungs­widrig ist. Daraufhin wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das Alterseinkünftegesetz erlassen, durch das sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch – grundsätzlich – in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung schrittweise die nach­gelagerte Besteuerung eingeführt wird. Danach gilt:

Versorgungsleistungen, die auf einer Direktzusage beruhen oder über eine Unterstützungs­kasse erfolgen, sind (wie bereits vor dem 1. Januar 2005) nachgelagert zu besteuern. Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds werden grundsätzlich in vollem Umfang nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 5 EStG). Dies setzt allerdings voraus, dass die Beiträge steuerbefreit oder gefördert waren (gemäß § 3 Nr. 63, § 3 Nr. 66 oder § 10a Abs. 1 bzw. §§ 79 ff. EStG). Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören insbesondere die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuerten sowie die vor dem 1. Januar 2002 erbrachten Beiträge an eine Direktversicherung. 

Beruhen die späteren Versorgungsleistungen sowohl auf steuerfreien als auch auf steuer­pflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Versorgungsleistungen in einen steuerpflichtigen und einen lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden.