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Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

Glossarbegriff


Auf die Entgeltbestandteile, die Arbeitnehmer umwandeln, fallen bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze West (2023: 3.395 Euro/Jahr) keine Sozialversicherungsbeiträge an. Damit sinkt unter Umständen auch die Beitragsbelastung des Arbeitgebers – der Arbeitgeber zahlt weniger Sozialabgaben, weil der Arbeitnehmer sich sein Gehalt nicht auszahlen lässt, sondern in seine betriebliche Altersversorgung investiert. Dieser Effekt tritt immer dann ein, wenn der Arbeitnehmer nach Abzug des Umwandlungsbetrages ein Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur Gesetzlichen Rentenversicherung (Jahreswerte für 2023: West: 87.600 Euro, Ost: 85.200 Euro) hat, am größten ist er bei Einkommen, die unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (2020: 59.850 Euro im Jahr – keine Unterscheidung zwischen Ost und West) liegen.

Wandelt der Arbeitnehmer Entgelt in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung um, muss der Arbeitgeber ab dem Jahr 2019 15% des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss beisteuern, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden oder werden, findet die Regelung erst ab dem 1. Januar 2022 Anwendung. Von dieser Regelung kann durch Tarifverträge und durch Inbezugnahme eines einschlägigen Tarifvertrages auch zu Lasten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

Im Rahmen von Sozialpartnermodellen zur reinen Beitragszusage ist seit dem 1. Januar 2018 ein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15% vorgesehen, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Von dieser Zuschusspflicht kann in Tarifverträgen nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.